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Privatgutachten und wissenschaftliche Stellungnahme

Wissenschaftliche Untersuchung nach Art. 67 CMK und Art. 293 HMK, die vor türkischen Gerichten als Beweismittel vorgelegt werden kann.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Können Ihre Gutachten vor Gericht verwendet werden?

Ja. Nach Art. 67 der türkischen Strafprozessordnung (CMK) und Art. 293 der türkischen Zivilprozessordnung (HMK) können die Parteien Gutachten privater Sachverständiger einholen. Diese Gutachten können Sie dem Gericht und der Staatsanwaltschaft als Beweismittel vorlegen.

Sind die Sachverständigen von Rota Kriminal qualifiziert?

Alle Untersuchungen führt unser erfahrener Sachverständiger Bülent Aydoğmuş persönlich durch. Er verfügt über mehr als zwanzig Zertifikate nationaler und internationaler Institutionen.

Welche Geräte werden eingesetzt?

Unsere Untersuchungen sind rein wissenschaftlich; dabei kommen einige der modernsten Geräte zur Urkundenuntersuchung zum Einsatz. Wir verbinden Technik mit Erfahrung.

Wie lange dauert eine Untersuchung?

Nach Eingang der Unterlagen erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden ein vorläufiges Ergebnis. Wünschen Sie ein Gutachten, liegt Ihr ausführlicher Bericht innerhalb von 48 Stunden vor.

Wie werden Honorar und Rechnung gehandhabt?

Das Honorar richtet sich nach der Art der Unterlagen. Zunächst erfolgt die Untersuchung; fällt das Ergebnis zu Ihren Gunsten aus, wird das Gutachten erstellt. Für alle Leistungen wird eine elektronische Rechnung (e-Fatura) ausgestellt.

In welchen Regionen sind Sie tätig?

Rota Kriminal ist in der gesamten Türkei und im Ausland (insbesondere in den USA) tätig. Unterlagen können Sie uns auch per Kurier oder Post zusenden. Anfrage aus dem Ausland →

Bieten Sie Untersuchungen vor Ort an?

Ja. Dank unserer mobilen technischen Ausstattung führen wir in der gesamten Türkei Untersuchungen vor Ort durch, ohne Abstriche bei der Qualität.

Wer kann Ihre Leistungen in Anspruch nehmen?

Jeder, der seine Rechte wahren möchte, kann unsere Leistungen in Anspruch nehmen, allen voran Rechtsanwälte. Unser Sachverständiger arbeitet streng objektiv und nach ethischen Grundsätzen.

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Rechtsgrundlage

Rechtlicher Rahmen des Privatgutachtens

Die Einholung eines Privatgutachtens ist ein gesetzliches Recht der Parteien. Wissenschaftliche Gutachten, die nach Art. 67 CMK und Art. 293 HMK bei Gericht vorgelegt werden, werden zu den Akten gereicht und vom Gericht zusammen mit den übrigen Beweisen gewürdigt. Die folgenden offiziellen Quellen bilden die rechtliche Grundlage dieses Rechts.

  • Art. 67 CMK – Recht auf ein Privatgutachten (Strafverfahren)

    Die türkische Strafprozessordnung (CMK) bestimmt: „Der Staatsanwalt, der Nebenkläger, sein Vertreter, der Beschuldigte oder Angeklagte, der Verteidiger oder gesetzliche Vertreter kann zum Verfahrensgegenstand, zur Berücksichtigung bei der Erstellung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen oder zu diesem Gutachten eine wissenschaftliche Stellungnahme eines Sachverständigen einholen.“ (nicht amtliche Übersetzung, Art. 67 Abs. 6)

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  • Art. 293 HMK – Recht auf ein Privatgutachten (Zivilverfahren)

    Art. 293 der türkischen Zivilprozessordnung (HMK) bestimmt: „Die Parteien können zu dem streitgegenständlichen Sachverhalt eine wissenschaftliche Stellungnahme eines Sachverständigen einholen.“ (nicht amtliche Übersetzung) Nach Art. 293 Abs. 2 kann der Richter anordnen, dass der Sachverständige, der das Gutachten erstellt hat, angehört wird.

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  • HMK Art. 281 – Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten

    Nach Art. 281 HMK können die Parteien binnen zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsgutachtens beantragen, dass Lücken ergänzt, Unklarheiten erläutert oder ein neuer Sachverständiger bestellt wird. Erfordert die Einwendung besondere oder technische Arbeit, kann auf rechtzeitigen Antrag einmalig eine Nachfrist von höchstens zwei Wochen gewährt werden.

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  • Vereinigung der türkischen Rechtsanwaltskammern

    Die Vereinigung der türkischen Rechtsanwaltskammern (TBB) ist eine Informationsquelle für Rechtsanwälte zur Einholung von Gutachten im Verfahren und zu deren Vorlage als Beweismittel.

    Zur TBB-Website
  • Justizministerium – Sachverständigenwesen

    Die Abteilung für Sachverständigenwesen des türkischen Justizministeriums ist die offizielle Stelle, die das System der gerichtlichen Sachverständigen und Gutachten in der Türkei regelt. Das Privatgutachten ergänzt dieses System.

    Zur Website des Ministeriums
  • Amtsblatt – Sachverständigengesetz

    Das Sachverständigengesetz Nr. 6754 (Bilirkişilik Kanunu) ist die zentrale gesetzliche Regelung zu den Grundsätzen der Sachverständigentätigkeit, zur Eintragung in Sachverständigenlisten und zur Stellung des Gutachtens im Verfahren.

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Holen Sie für Ihr Verfahren ein wissenschaftliches Privatgutachten nach Art. 67 CMK und Art. 293 HMK zur Vorlage bei Gericht ein.